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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.

Diese Bedingungen gelten im kaufmännischen Verkehr ihrem vollen Inhalt nach als vom Auftraggeber angenommen, wenn dagegen nicht innerhalb von vierzehn Kalendertagen - gerechnet vom Tage des Poststempels - beim Labor für Werkstoffprüfung und Analytik Widerspruch eingegangen ist. Die Ausführung eines Auftrages nach vorgegebenen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Auftraggebers bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Anerkennung durch das Labor für Werkstoffprüfung und Analytik Stillschweigen zu vom Auftraggeber übersandten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gilt nicht als Anerkennung.
Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.

II.

Die Übernahme eines Auftrages durch das Labor für Werkstoffprüfung und Analytik bedarf der Schriftform. Auch Ergänzungen jeder Art müssen durch das Labor für Werkstoffprüfung und Analytik schriftlich bestätigt werden. Mündlich, fernmündlich oder fernschriftlich erteilte Auskünfte sind unverbindlich; das Labor kann sie auf Verlangen schriftlich bestätigen.
Höhere Gewalt oder unabwendbare Ereignisse entbinden das Labor für Werkstoffprüfung und Analytik ganz oder teilweise von der Ausführung des Auftrages.

III.

Prüfmaterial ist dem Labor für Werkstoffprüfung und Analytik frachtfrei zuzusenden. Das bei der Ausführung des Auftrages nicht gebrauchte Prüfmaterial geht in das Eigentum des Labors für Werkstoffprüfung und Analytik über, sofern es nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfergebnisses (Datum des Poststempels) zurückverlangt wird. Über das bei einer Prüfung gebrauchte Prüfmaterial kann das Labor unmittelbar frei verfügen, soweit nicht anderes vereinbart ist.

Die angelieferten Prüfobjekte müssen sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, so dass ein Arbeiten bzw. Prüfen möglich sind.

Werden vom Auftraggeber Teile oder Material zur Verarbeitung oder als Beistellung zur Abwicklung eines Auftrages angeliefert, so wird, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Eingangsprüfung auf nicht offensichtliche Fehler vorgenommen.

Der Auftraggeber hat dem Labor für Werkstoffprüfung und Analytik alle für die Durchführung unserer Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben. Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht.
Sofern von einem Dritten bezüglich des Prüfmaterials gegenüber dem Labor für Werkstoffprüfung und Analytik irgendwelche Rechte geltend gemacht werden, hat der Auftraggeber das Labor für Werkstoffprüfung und Analytik von Ansprüchen jedweder Art und jedweden Umfangs auf seine Kosten freizustellen.
Die Kosten der Rücksendung von Prüfmaterial gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für den Transport übernimmt das Labor für Werkstoffprüfung und Analytik keine Haftung.

IV.

Das Labor für Werkstoffprüfung und Analytik führt generell die Arbeiten in eigener Verantwortung mit eigenen, den jeweiligen Anforderungen entsprechenden Fachkräften und eigenen Arbeitsmitteln durch. Im durch unsere Akkreditierungsurkunde abgedeckten Bereich können in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung des Auftraggebers Teile der Gesamtprüfaufgabe an zugelassene akkreditierte Prüf-Dienstleister vergeben werden. Im nicht durch unsere Akkreditierungsurkunde abgedeckten Bereich können Prüfleistungen mit Zustimmung des Kunden an externe Dienstleister vergeben werden.
Das Labor für Werkstoffprüfung und Analytik führt alle Arbeiten entsprechend der mit dem Auftraggeber vereinbarten Regelwerke oder Spezifikationen durch. Nach Abschluss der Prüfarbeiten erhält der Auftraggeber einen Prüfbericht.
Das Labor für Werkstoffprüfung und Analytik kann die Prüfung ausdehnen oder einschränken, wie es zur einwandfreien Durchführung der in Auftrag gegebenen Prüfung erforderlich erscheint. Wenn die Prüfung den mit dem Auftraggeber vereinbarten Prüfumfang überschreitet und die der Bestätigung des Auftrages angegebenen Prüfkosten sich um mehr als 25 v.H. erhöhen, werden vorher Umfang und Preis der Arbeiten zwecks Zustimmung mitgeteilt.

V.

Wenn der Antragsteller gegen die in einem Prüfzeugnis mitgeteilten Ergebnisse Einwendungen erhebt, erfolgt auf seinen schriftlichen Antrag eine erneute Prüfung durch dieselbe Prüfeinrichtung. Stimmt das Ergebnis der erneuten Prüfung mit dem beanstandeten Prüfergebnis innerhalb der Fehlergrenze überein, so hat der Antragsteller auch die Kosten für diese Prüfung zu tragen, anderenfalls wird das beanstandete Prüfergebnis ohne Kostenberechnung berichtigt.

VI.

Das Labor für Werkstoffprüfung und Analytik haftet nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Die Haftung ist beschränkt auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens.
Für Ersatzansprüche Dritter haftet das Labor für Werkstoffprüfung und Analytik nicht. Der Auftraggeber stellt das Labor für Werkstoffprüfung und Analytik von solchen Ansprüchen ausdrücklich frei. Für fernmündliche Auskünfte wird keine Haftung übernommen.
Die Ansprüche des Auftraggebers gegen das Labor für Werkstoffprüfung und Analytik wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung des Auftrages sowie Ansprüche auf Schadensersatz verjähren nach den Bestimmungen des § 638 BGB. Als Abnahme des Werkes im Sinne des § 638 I Satz 2 BGB gilt die Übersendung des Prüfzeugnisses, Berichtes oder sonstiger schriftlicher Mitteilungen des Labors über die ausgeführten Prüfungen bzw., mangels einer solchen Mitteilung, die Übersendung der Rechnung.

VII.

Prüfzeugnisse und Berichte dürfen ohne vorherige Zustimmung des Labors für Werkstoffprüfung und Analytik nur innerhalb von 2 Jahren nach Ausstellung und nur nach Form und Inhalt unverändert veröffentlicht oder vervielfältigt werden. Haben sich die den Prüfungen zugrunde gelegten Normen oder sonstigen technischen Richtlinien geändert, so ist in jedem Fall vorher die Zustimmung des Labors für Werkstoffprüfung und Analytik einzuholen.

Die in Prüfberichten enthaltenen Resultate stellen eine sachliche Beurteilung des von uns geprüften Materials dar und sind nicht als Gewähr oder Garantie für die Qualität, Klassifikation oder Verwendbarkeit des Materials anzusehen. Bei der Angabe von Messwerten in den Prüfberichten wird die Messunsicherheit generell nicht berücksichtigt. Wünscht der Auftraggeber Aussagen zur Messunsicherheit, muss er das ausdrücklich unter Angabe der betreffenden Spezifikationen bei der Auftragserteilung mitteilen.

Konformitätsaussagen werden in den Prüfberichten generell nicht gemacht. Wünscht der Auftraggeber Aussagen zur Konformität mit Normen, Werksstandards oder anderen Spezifikationen, muss er das ausdrücklich unter Angabe der betreffenden Spezifikationen sowie einer eindeutig definierten Entscheidungsregel bei der Auftragserteilung mitteilen und dem Labor für Werkstoffprüfung und Analytik diese Unterlagen mit dem geforderten Revisionsstand zur Verfügung stellen.

Die gekürzte Wiedergabe eines Prüfzeugnisses oder Berichtes ist nur mit vorheriger, jederzeit widerrufbarer Zustimmung des Labors für Werkstoffprüfung und Analytik zulässig. Für sie gilt die vorstehende Befristung ebenfalls. Als gekürzte Wiedergabe gilt bereits der schriftliche Hinweis auf einen Bericht oder Prüfzeugnis.
Auskünfte über Antragsteller, über Art und Umfang der Prüfaufträge sowie über die ermittelten Prüfergebnisse dürfen an Dritte nur mit Genehmigung des Antragstellers erteilt werden.

Das Labor für Werkstoffprüfung und Analytik sorgt dafür, dass die von unserem Personal bearbeiteten Aufgaben sowie alle Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen, die anlässlich der Durchführung der Arbeiten bekannt wurden, geheim bleiben. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen und schließt ein Ende der Geheimhaltung, wie in der allgemeinen Vertraulichkeitsverpflichtung genannt, aus.

Soweit für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit auf Veranlassung von Aufsichtsbehörden Prüfungen für Dritte vorgenommen werden, dürfen den Aufsichtsbehörden Auskünfte erteilt werden.

VIII.

Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. 

IX.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

X.

Unparteilichkeitserklärung des Prüflabors „Labor für Werkstoffprüfung und Analytik Peter Kral“:
Die oberste Leitung der „Labor für Werkstoffprüfung und Analytik Peter Kral“ verpflichtet sich zur Einhaltung der Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17025:2018 bezüglich Unparteilichkeit. Wir sichern zu, dass unsere Prüftätigkeiten unabhängig und unvoreingenommen durchgeführt werden. Jeglicher Einfluss von externen Parteien auf unsere Prüfergebnisse ist ausgeschlossen. Unser Personal ist frei von kommerziellen oder finanziellen Zwängen und agiert objektiv in seiner Tätigkeit. Wir garantieren, dass unsere Prüftätigkeiten ohne Einflussnahme von außen durchgeführt werden. Unsere Verpflichtung zur Unparteilichkeit erstreckt sich auf alle Aspekte unserer Tätigkeit und wird durch regelmäßige interne Überprüfungen sichergestellt.

Artern, 07.03.2024
Peter Kral
Geschäftsführer Labor für Werkstoffprüfung und Analytik

XI.

Vertraulichkeitserklärung des Prüflabors „Labor für Werkstoffprüfung und Analytik Peter Kral“:
Die oberste Leitung der „Labor für Werkstoffprüfung und Analytik Peter Kral“ verpflichtet sich zur Wahrung der Vertraulichkeit von Kundeninformationen und Prüfergebnissen gemäß den geltenden Normen und Standards. Kundeninformationen werden streng vertraulich behandelt und nur im Rahmen der Prüftätigkeiten verwendet. Wir sichern zu, dass Informationen über Kunden und ihre Aufträge ohne ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden. Unser Personal erhält regelmäßige Schulungen zur Vertraulichkeit, um die Vertraulichkeit zu gewährleisten. Alle Internen und externen Mitarbeiter werden in Ihren Verträgen zusätzlich zur Vertraulichkeit verpflichtet. Zudem setzen wir angemessene Sicherheitsmaßnahmen ein, um den Schutz von Kundeninformationen zu gewährleisten. 

Artern, 07.03.2024
Peter Kral
Geschäftsführer Labor für Werkstoffprüfung und Analytik