AGB´s
I.
Diese Bedingungen gelten im kaufmännischen Verkehr ihrem vollen Inhalt nach als vom Auftraggeber angenommen, wenn dagegen nicht innerhalb von vierzehn Kalendertagen - gerechnet vom Tage des Poststempels - beim Labor für Werkstoffprüfung und Analytik Widerspruch eingegangen ist. Die Ausführung eines Auftrages nach vorgegebenen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Auftraggebers bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Anerkennung durch das Labor für Werkstoffprüfung und Analytik Stillschweigen zu vom Auftraggeber übersandten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gilt nicht als Anerkennung.
II.
Die Übernahme eines Auftrages durch das Labor für Werkstoffprüfung und Analytik bedarf der Schriftform. Auch Ergänzungen jeder Art müssen durch das Labor für Werkstoffprüfung und Analytik schriftlich bestätigt werden. Mündlich, fernmündlich oder fernschriftlich erteilte Auskünfte sind unverbindlich; das Labor kann sie auf Verlangen schriftlich bestätigen.
Höhere Gewalt oder unabwendbare Ereignisse entbinden das Labor für Werkstoffprüfung und Analytik ganz oder teilweise von der Ausführung des Auftrages.
III.
Prüfmaterial ist dem Labor für Werkstoffprüfung und Analytik frachtfrei zuzusenden. Das bei der Ausführung des Auftrages nicht gebrauchte Prüfmaterial geht in das Eigentum des Labors für Werkstoffprüfung und Analytik über, sofern es nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfergebnisses (Datum des Poststempels) zurückverlangt wird.
Über das bei einer Prüfung gebrauchte Prüfmaterial kann das Labor unmittelbar frei verfügen, soweit nicht anderes vereinbart ist.
Sofern von einem Dritten bezüglich des Prüfmaterials gegenüber dem Labor für Werkstoffprüfung und Analytik irgendwelche Rechte geltend gemacht werden, hat der Auftraggeber das Labor für Werkstoffprüfung und Analytik von Ansprüchen jedweder Art und jedweden Umfangs auf seine Kosten freizustellen.
Die Kosten der Rücksendung von Prüfmaterial gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für den Transport übernimmt das Labor für Werkstoffprüfung und Analytik keine Haftung.
IV.
Das Labor für Werkstoffprüfung und Analytik kann die Prüfung ausdehnen oder einschränken, wie es zur einwandfreien Durchführung der in Auftrag gegebenen Prüfung erforderlich erscheint. Wenn die Prüfung den mit dem Auftraggeber vereinbarten Prüfumfang überschreitet und die der Bestätigung des Auftrages angegebenen Prüfkosten sich um mehr als 25 v.H. erhöhen, werden vorher Umfang und Preis der Arbeiten zwecks Zustimmung mitgeteilt.
V.
Wenn der Antragsteller gegen die in einem Prüfzeugnis mitgeteilten Ergebnisse Einwendungen erhebt, erfolgt auf seinen schriftlichen Antrag eine erneute Prüfung durch dieselbe Prüfeinrichtung. Stimmt das Ergebnis der erneuten Prüfung mit dem beanstandeten Prüfergebnis innerhalb der Fehlergrenze überein, so hat der Antragsteller auch die Kosten für diese Prüfung zu tragen, anderenfalls wird das beanstandete Prüfergebnis ohne Kostenberechnung berichtigt.
VI.
Das Labor für Werkstoffprüfung und Analytik haftet nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Die Haftung ist beschränkt auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens.
Für Ersatzansprüche Dritter haftet das Labor für Werkstoffprüfung und Analytik nicht. Der Auftraggeber stellt das Labor für Werkstoffprüfung und Analytik von solchen Ansprüchen ausdrücklich frei. Für fernmündliche Auskünfte wird keine Haftung übernommen.
Die Ansprüche des Auftraggebers gegen das Labor für Werkstoffprüfung und Analytik wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung des Auftrages sowie Ansprüche auf Schadensersatz verjähren nach den Bestimmungen des § 638 BGB. Als Abnahme des Werkes im Sinne des § 638 I Satz 2 BGB gilt die Übersendung des Prüfzeugnisses, Berichtes oder sonstiger schriftlicher Mitteilungen des Labors über die ausgeführten Prüfungen bzw., mangels einer solchen Mitteilung, die Übersendung der Rechnung.
VII.
Prüfzeugnisse und Berichte dürfen ohne vorherige Zustimmung des Labors für Werkstoffprüfung und Analytik nur innerhalb von 2 Jahren nach Ausstellung und nur nach Form und Inhalt unverändert veröffentlicht oder vervielfältigt werden. Haben sich die den Prüfungen zugrunde gelegten Normen oder sonstigen technischen Richtlinien geändert, so ist in jedem Fall vorher die Zustimmung des Labors für Werkstoffprüfung und Analytik einzuholen.
Die gekürzte Wiedergabe eines Prüfzeugnisses oder Berichtes ist nur mit vorheriger, jederzeit widerrufbarer Zustimmung des Labors für Werkstoffprüfung und Analytik zulässig. Für sie gilt die vorstehende Befristung ebenfalls. Als gekürzte Wiedergabe gilt bereits der schriftliche Hinweis auf einen Bericht oder Prüfzeugnis.
Auskünfte über Antragsteller, über Art und Umfang der Prüfaufträge sowie über die ermittelten Prüfergebnisse dürfen an Dritte nur mit Genehmigung des Antragstellers erteilt werden.
Soweit die Wahrung der öffentlichen Sicherheit auf Veranlassung von Aufsichtsbehörden Prüfungen für Dritte vorgenommen werden, dürfen den Aufsichtsbehörden Auskünfte erteilt werden.
VIII.
Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste des Labors für Werkstoffprüfung und Analytik.
IX.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Artern.